Rechtliche Grundlagen
Bildung als elementarer Bestandteil der UN-Behindertenrechtskonvention
Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) enthält die für die schulische Bildung und Erziehung maßgeblichen Vorschriften. In ihm wird gefordert, das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung durch ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und im gesamten Verlauf ihres Lebens zu sichern. Menschen mit Behinderungen sollen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen können. Sie sollen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben. Dafür wollen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass in Übereinstimmung mit dem Ziel der Inklusion wirksame, individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld angeboten werden, welches die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet.
Sächsisches Schulgesetz
Das Sächsische Schulgesetz (SächsSchulG) greift insbesondere im § 4c »Sonderpädagogischer Förderbedarf« die Intentionen der UN-BRK nach gleichberechtigter, aktiver Teilhabe von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. Behinderung in einem inklusiven Bildungssystem auf. Im Fokus stehen die Erweiterung der Möglichkeiten der gemeinsamen Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf bzw. Behinderung. Das Elternwahlrecht hinsichtlich des Förderortes wird gestärkt.
Verordnungen
Die Schulordnungen der allgemeinbildenden Schulen Schulordnung Grundschulen, Schulordnung Ober- und Abendoberschulen, Schulordnung Gemeinschaftsschulen, Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung enthalten die für die inklusive Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erforderlichen Regelungen. Das sind insbesondere Regelungen zur Aufnahme, Bewertung, Zeugniserteilung und Versetzung sowie zu den Abschlüssen, vor allem bei lernzieldifferenter Unterrichtung.
In vielen Fällen wird bei der Umsetzung der inklusiven Unterrichtung auch auf die Schulordnung Förderschulen Bezug genommen. Dies ist zum Beispiel beim Verfahren zur Beratung und zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf, beim Wechsel des Förderschwerpunktes oder beim Wechsel an eine andere allgemeinbildende Schule bzw. beim Erteilen der Bildungsempfehlung der Fall.
Auch in der beruflichen Bildung enthalten die Schulordnungen, wie z. B. die Schulordnung Berufsschule, Regelungen für die inklusive Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
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