Hauptinhalt

Häufig gestellte Fragen

Eine Familie sitzt am Tisch und löst gemeinsam Hausaufgaben.

Rund um die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. Behinderung stellen sich für Eltern vielfältige Fragen. Diese Fragen berühren verschiedene Themenkomplexe schulischer Inklusion. Sie reichen von allgemeinen Anliegen, wie beispielsweise dem generellen Anspruch auf inklusive Beschulung, über die Unterrichtsgestaltung, wie der lernzielgleichen und lernzieldifferenten Unterrichtung, bis hin zu systemischen Erörterungen, wie die Aufrechterhaltung der Förderschulen in einem inklusiven Schulsystem.

Die bisher am häufigsten gestellten Fragen zur schulischen Inklusion wurden gesammelt und die Antworten in dem nachfolgenden Katalog für Sie aufbereitet. Sollte Ihre Frage nicht aufgeführt sein, stehen Ihnen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Standorten des Landesamtes für Schule und Bildung für weiterführende Fragen zur Inklusion im Freistaat Sachsen gern zur Verfügung.

Fragen und Antworten

Das kann man so allgemein nicht beantworten. Es kommt tatsächlich auf das einzelne Kind an. Bei der Entscheidung hilft der Mobile Sonderpädagogische Dienst, der ein Gutachten für das Kind erstellt und auch eine Empfehlung gibt, ob der optimale Förderort für das Kind die Förderschule oder eine allgemeine Schule ist. Auch die Schulaufsichtsbehörde berät die Eltern, in welcher Schulart und in welcher Schule dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.

Grundsätzlich soll der Wunsch nach inklusiver Unterrichtung an einer Regelschule umgesetzt werden. Dabei ist die Realisierung aber an bestimmte Inklusionsvoraussetzungen gebunden, die im Sächsischen Schulgesetz (§ 4c Absatz 5 SächsSchulG) beschrieben werden:

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden inklusiv unterrichtet, soweit

  1. dies unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dem individuellen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers entspricht,
  2. die Funktionsfähigkeit des Unterrichts nicht erheblich beeinträchtigt wird und
  3. keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt wird.

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache werden lernzielgleich, d. h. nach dem Lehrplan von Grund- oder Oberschule oder Gymnasium, unterrichtet. Hingegen werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung lernzieldifferent, d. h. nach dem Lehrplan der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder nach dem Lehrplan der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung an der Grund-, Ober- oder Gemeinschaftsschule unterrichtet.

In der Regel wird dies selbstverständlich angestrebt. Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung. Voraussetzung ist, dass der Träger des Hortes über die erforderliche Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes für den Betrieb der Einrichtung verfügt.

Die Betriebserlaubnis ist u. a. an folgende Voraussetzungen gebunden:

  1. Der Personalschlüssel und die personelle Besetzung (10 Kinder) sind erfüllt.
  2. Die ggf. erforderliche Entscheidung des Rehabilitationsträgers über die Abweichung vom Personalschlüssel wegen der Schwere der Behinderung liegt vor.
  3. Die pädagogischen Fachkräfte verfügen über eine Heilpädagogische Qualifikation.

Eltern sollen vor Schulbeginn (im Rahmen der Schuleingangsphase) bezüglich einer geeigneten Schule und eines geeigneten Hortes beraten werden. Bereits im Prozess der Schuleingangsphase (u. a. zur Anmeldung und Schulaufnahmeuntersuchung) wird in Verantwortung der Schulleitung und in partnerschaftlicher Zusammenarbeit von Schul- und Hortleitung perspektivisch geprüft, ob der nächstgelegene Hort auch über die erforderliche Betriebserlaubnis zur Aufnahme des Kindes verfügt. Zu berücksichtigen sind dabei die bei der Anmeldung des Kindes verarbeiteten Daten, u. a.  zu Art und Grad einer Behinderung und chronischen Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind.

Der Schülerbeförderungsträger (d. h. der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt) organisiert die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen, geeigneten und aufnahmefähigen Schule. Die Feststellung, welche Schule dies für das betreffende Kind ist, hängt vom konkreten Förderbedarf ab. Die Eltern leisten einen Beitrag zur Schülerbeförderung gemäß der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt.

So kann beispielsweise nicht jede Grundschule Kinder aufnehmen, die blind (Förderschwerpunkt Sehen) oder taub (Förderschwerpunkt Hören) sind – dafür bedarf es sehr spezieller Voraussetzungen. Aber auch in anderen Förderschwerpunkten gibt es Regelschulen, die eine spezifische Kompetenz ausgebildet haben (z. B. für den Förderschwerpunkt Sprache). Insofern ist dann die nächstgelegene aufnahmefähige und geeignete Schule u. U. eine Grundschule, die weiter vom Wohnort des Kindes entfernt ist.

Lediglich im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung gibt es keine derartigen Schwerpunktbildungen. Diese Schülerinnen und Schüler unterliegen damit grundsätzlich den gleichen Bedingungen für die Schülerbeförderung wie Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. Die Beförderung erfolgt zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule.

Die Beförderung zu einer weiter entfernten Schule wird also dann übernommen, wenn die erfolgreiche Inklusion und Unterrichtung mit Blick auf die personellen, sächlichen, räumlichen und sonstigen organisatorischen Gegebenheiten unabdingbar und zwingend nur an dieser Schule gewährleistet werden kann.

Bisherige Erfahrungen zeigen, dass das Thema Schülerbeförderung auch von den Eltern mit bedacht werden sollte. Im Landesamt für Schule und Bildung können sich Eltern beraten lassen.

 

Wichtig für Sie als Eltern ist folgender Hinweis:

Sollten Eltern eine andere als die nächstgelegene geeignete Schule für ihr Kind wünschen, ist dieser Wunsch im Rahmen des Elternwahlrechts selbstverständlich hinsichtlich der Inklusionsvoraussetzungen an der Schule zu prüfen.

Eltern müssen jedoch die Konsequenzen, die sich aus der Wahl einer weiter entfernten aufnahmefähigen Schule für die Schülerbeförderung ergeben, kennen. Sie haben nur einen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt und sind ggf. für die Organisation der Schülerbeförderung selbst zuständig.

Die Beibehaltung des Angebots der Förderschulen ist aus schulfachlicher, pädagogischer Sicht sinnvoll und steht im Einklang mit dem Koalitionsvertrag der sächsischen Regierungsparteien. Dort heißt es: „Unser Anspruch ist es, so viel inklusive Bildung wie möglich anzubieten und gleichzeitig am notwendigen Umfang der Förderung nach den jeweiligen Bedarfen der Schülerin oder des Schülers festzuhalten. Wir erhalten die Förderschulen als einen wichtigen Bestandteil unseres Bildungssystems und ermöglichen ihnen die Öffnung für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf.“

Auch in Zukunft wird das Angebot der Förderschulen sowie deren Beratungs- und Unterstützungskompetenz für die Regelschulen benötigt. Trotz möglicher guter Voraussetzungen an den Regelschulen, wird es Schülerinnen und Schüler geben, die auch durch besondere Hilfen an den Regelschulen nicht hinreichend unterrichtet werden können. Die Förderschulen leisten einen wesentlichen Beitrag, um das Ziel von Inklusion umzusetzen: gesellschaftliche und berufliche Teilhabe für ihre Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen.

Die Begleitung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch Sonderpädagoginnen und -pädagogen ist in allen Schularten wichtig. Insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklung der Förderschulen zu sonderpädagogischen Kompetenz-, Beratungs- und Unterstützungszentren sollen Lehrkräfte der allgemeinen Schulen im Zuge der gemeinsamen Unterrichtung von Lehrkräften der Förderschulen kontinuierlich und verlässlich beraten und unterstützt werden. Trotz der Weiterentwicklung der Förderschulen zu Förderzentren, die umfassend in das Netzwerk von Kooperationsverbünden eingebunden werden, bleiben Sonderpädagoginnen und -pädagogen festes Stammpersonal an den Förderschulen. Aufgrund der Knappheit der sonderpädagogischen Ressource (in allen Schularten), muss es ein Ziel der weiteren systemischen Entwicklung sein, diese in Kooperationsverbünden nachhaltig zu vernetzen, um sie dadurch mit höchster Effizienz zum Einsatz bringen zu können. Die Intensität der Unterrichtung und Begleitung, wie sie an Förderschulen im Allgemeinen gegeben ist, wird sich bei der inklusiven Unterrichtung nur im Ausnahmefall realisieren lassen. Gleichwohl wird sowohl der Einsatz an der Förderschule als auch an der Regelschule auch künftig das Berufsbild der Sonderpädagoginnen und -pädagogen auszeichnen.

Für solche Fälle ist die Beschulung an der Berufsschule in besonderen Klassen wie folgt möglich:

  1. In einem anerkannten Ausbildungsberuf
  2. In einem anerkannten Ausbildungsberuf in gestreckter Form
  3. In einer Ausbildung nach § 66 BBiG oder 42m HwO (z. B. Fachpraktikerberufe)

Die Klassenstärken sind erheblich geringer und es kann je nach Förderbedarf auf die speziellen Bedürfnisse eingegangen werden.

Sie haben weitere Fragen?
Kontaktieren Sie uns gern!

zurück zum Seitenanfang